Bürgerbegehren Oldenburg
Bürgerbegehren Schloßareal Oldenburg
Ablehnende Entscheidung des OVG Lüneburg


Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluß vom 14.10.2005, der den Initiatoren am Montag zugestellt wurden, die beantragte Zulassung des Bürgerbegehrens abgelehnt.
Das Bürgerbegehren, gerichtet auf Durchführung eines städtebaulichen Wettbewerbs für die Entwicklung des Oldenburger Schloßareals in der Innenstadt, war vor einem Jahr eingeleitet worden. In weniger als acht Wochen unterzeichneten mehr als 18.000 Menschen das Bürgerbegehren und beantragten damit die Durchführung eines Bürgerentscheids. Das erfolgreiche Begehren wurde schon Anfang Dezember Oberbürgermeister Dietmar Schütz (SPD), einem profilierten Befürworter der ECE-Projektentwicklung für den Bau eines Einkaufszentrum mit Parkhochgarage gegenüber dem Schloß, übergeben. Mitte Januar entschied sich der Verwaltungsausschuß gegen die Zulassung des Bürgerbegehrens und verwies dabei auf die eilig und unplanmäßige auf Ende November vorgezogene Bauleitplanung und die Zustimmung der Ratsmehrheit für den Grundstücksverkauf an ECE/PANTA, die erst nach Einreichung des Begehrens Mitte Dezember erfolgte.

Die Pressemitteilung der BI gegen Stadtzerstörung vom 18.10.2005 zur Gerichtsentscheidung, die Entscheidungsbegründung und der Text des Bürgerbegehrens sind hier als PDF download abrufbar.

PDF Download - Pressemitteilung vom 18.10.2005

PDF Download - Gerichtsbeschluß

PDF Download - Unterschriftenliste
Bürgerbegehren Schloßareal Oldenburg

Verfahrensfortgang vor dem OVG Lüneburg im Oktober 2005 Nachdem die Tageszeitung NWZ kürzlich berichtete, die Grundzüge der Planung für ein ECE-Einkaufszentrum würden nunmehr im Herbst dieses Jahres vorgestellt, ist zunächst davon auszugehen, daß ECE/PANTA und die Landessparkasse zu Oldenburg bald ihren Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorlegen werden. Da eine Entscheidung des OVG Lüneburg über das Bürgerbegehren weiterhin aussteht, hat der Prozeßbevollmächtigte der Bürgerbegehrens-Vertreter, RA Dr. Niewerth, mit Schriftsatz vom 14.10.2005 den zuständigen 10. Senat nochmals eindringlich gebeten, den Eilantrag alsbald zu entscheiden. Der Schriftsatz ist hier als Download abrufbar.


PDF Download Bürgerbegehren Schloßareal Oldenburg
Verfahrensfortgang vor dem OVG Lüneburg im August 2005


Mit Schriftsatz vom 30.8.2005 hat der Prozeßbevollmächtigte der Bürgerbegehrens-Vertreter, RA Dr. Niewerth, den zuständigen Senat nochmals inständig gebeten, den Eilantrag alsbald zu entscheiden. Der Schriftsatz ist hier als Download abrufbar.

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Bürgerbegehren Schloßareal Oldenburg
Verfahrensfortgang vor dem OVG Lüneburg


Die Stadt hat im Bürgerbegehren-Prozeß mit umfangreich begründeten Schriftsatz vom 5.7.2005 beantragt, die Beschwerde der Vertreter des Bürgerbegehrens zurückzuweisen. Hierzu hat der Prozeßbevollmächtigte der Bürgerbegehrens-Vertreter, RA Dr. Niewerth, mit Schriftsatz vom 15.7.2005 Stellung genommen.
Beide Schreiben werden hier zur Verfügung gestellt.

PDF Download - Schriftsatz Stadt

PDF Download - Schriftsatz RA Niewerth
Bürgerbegehren Schloßareal Oldenburg
Verfahrensfortgang vor dem OVG Lüneburg

Der Prozeßbevollmächtigte der Bürgerbegehrens-Vertreter bittet mit Schriftsatz vom 5.7.2005 um baldmögliche gerichtliche Entscheidung. Der Schriftsatz ist hier abrufbar.

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Bürgerbegehren Schloßareal Oldenburg
Verfahrensfortgang vor dem OVG Lüneburg


Während weiterhin auf die Erwiderung der Stadt Oldenburg gewartet wird hat der Prozeßbevollmächtigte der Bürgerbegehrens-Vertreter, RA Dr. Niewerth, in einem Schriftsatz vom 13.6.2005 seine bisherigen Ausführungen ergänzt. Aus der rechtlichen Argumentation ergibt sich, daß der Landesgesetzgeber bei Einführung plebiszitärer Elemente in Niedersachen die Frage des Ausfalls eines Vertretungsberechtigten sehr wohl bedacht hat - und zugunsten einer verbleibenden Mehrheit von Vertretern entschieden hat. Der Schriftsatz ist hier als pdf-Download zur Verfügung gestellt.

PDF Download - Schriftsatz vom 13.6.05
Bürgerbegehren Schloßareal Oldenburg
Verfahrensfortgang vor dem OVG Lüneburg


In einem ergänzenden Schriftsatz vom 26.5.2005 erklärt Rechtsanwalt Dr. Niewerth für die Vertreter des Bürgerbegehrens, weshalb der Kostendeckungsvorschlag im Bürgerbegehren entgegen der Auffassung des VG Oldenburg ausreichend ist.

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Bürgerbegehren: Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Beschwerdebegründung vom 20.5.2005


Rechtsanwalt Dr. Niewerth hat für die Vertreter des Bürgerbegehrens die Begründung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingereicht. Im Schriftsatz wird u.a. erörtert,
- weshalb der Grundstückskaufvertrag zwischen Stadt und ECE/PANTA das
Bürgerbegehren nicht "erledigen" kann
- ob der vereinbarte Grundstückskaufpreis eine unzulässige staatliche Beihilfe
i.S.d. Art. 87 f. EG-Vertrag darstellt
- warum zwei Vertreter der Bürgerbegehrens-Unterzeichner im Prozeß ausreichen, um Anträge auch für alle Unterzeichner zu stellen
- weshalb der Text des Bürgerbegehrens hinreichend genau und bestimmt formuliert ist
- und warum der Kostendeckungsvorschlag für die Finanzierung des begehrten ergebnisoffenen städtebaulichen Wettbewerbs nicht die (lediglich) erhofften Einnahmen der Stadt (3,9 Mill.) aus dem Grundstücksverkauf an ECE/PANTA berücksichtigen muß.

Der Schriftsatz kann hier als pdf-Download abgerufen werden.

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Bürgerbegehren Schloßareal Oldenburg
Beschwerde beim OVG Lüneburg am 4.5.2005 eingelegt


Die Vertreter des Bürgerbegehrens Schloßareal Oldenburg haben mit Schriftsatz vom 4.5.2005 Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg eingelegt. Über die Beschwerde wird das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entscheiden. Der Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwalt Dr. Heinrich Niewerth, hat in der Beschwerde beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Stadt Oldenburg zu verpflichten, das Bürgerbegehren zuzulassen.

Die am 24.5. stattfindende Sitzung des Preisgerichts, das die Wettbewerbsarbeiten des begrenzten Realisierungswettbewerbs für einen Neubau des ECE-Centers und des LzO-Stammhauses prämieren wird, hat keinen Einfluß auf den Rechtstreit.

Die Pressemitteilung der Bürgerinitiative vom 4.5. ist hier als pdf-download abrufbar.

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Erste Instanz weist Eilantrag zurück
Entscheidung des VG Oldenburg zum Bürgerbegehren vom 19.4.2005


Der Beschluß des VG Oldenburg, mit dem die Anträge auf Zulassung des Bürgerbegehrens Schloßareal Oldenburg zurückgewiesen werden, ist den Parteien am Nachmittag des 20.4. zugestellt worden.
Das Gericht hat mit diesem Beschluß die Anträge der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens aus formellen Gründen als unzulässig bewertet und daher abgelehnt. Nach Auffassung der Kammer war dafür entscheidend, daß die Unterzeichner des Bürgerbegehrens nur gemeinsam von allen drei Vertretungsberechtigten, die auf den Unterschriftenlisten genannt waren, vertreten werden können. Da sich die dritte Vertretungsberechtigte Ende Februar zurückgezogen hat, war diese Anforderung des Gerichts - die gesetzlich nicht geregelt ist - nicht zu erfüllen.
Eine erste Stellungnahme der BI ist in der Pressemitteilung vom 20.4. hier abrufbar; ebenso die Entscheidung des VG Oldenburg.

Pressemitteilung der Bürgerinitiative

VG Oldenburg Beschluß vom 19.4.2005
Eilverfahren vor dem VG Oldenburg
Verfahrensfortgang


Auf die beiden Schriftsätze der Stadt Oldenburg aus Ende März hat Rechtsanwalt Dr. Niewerth nunmehr für die Vertreter des Bürgerbegehrens am 11.4.2005 Stellung genommen. Der Schriftsatz, in dem auch gerügt wird, daß die Stadt entscheidungsrelevante Vorgänge nicht vorlegt, steht hier als pdf-download zur Verfügung.

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Verfahrensfortgang Bürgerbegehren
Schriftsätze der Stadt vom 21. und 24.3.2005


Im Eilverfahren vor der 2.Kammer des VG Oldenburg hat die Stadt Oldenburg in zwei weiteren Schriftsätzen Stellung genommen. Diese können hier als pdf-download abgerufen werden.

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Eilverfahren vor dem VG Oldenburg
Verfahrensfortgang bis Ostern 2005


Der weitere Verfahrensfortgang seit Einreichung der Antragsschrift kann den hier als Download zur Verfügung gestellten Schriftsätzen entnommen werden.

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Bürgerbegehren Schloßareal Oldenburg
Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg beginnt


Über die Zulassung des Bürgerbegehrens Schloßareal Oldenburg zur Durchführung eines ergebnisoffenen städtebaulichen Wettbewerbs wird nun das Verwaltungsgericht Oldenburg entscheiden: Die Antragsschrift der Initiatoren, die vom Oldenburger Rechtsanwalt Dr. Heinrich Niewerth vertreten werden, ist am 4. März beim VG Oldenburg eingereicht. Damit beginnt das Eilverfahren, in dem die Stadt Oldenburg verpflichtet werden soll, das erfolgreiche Bürgerbegehren zuzulassen. Die Durchführung eines Bürgerentscheids wäre dann zwingend.
Die vollständige Antragsbegründung und die Pressemitteilung stehen hier als PDF Download zur Verfügung.

PDF Download - Pressemitteilung

PDF Download - Antragsschrift

Stellungnahme der BI gegen Stadtzerstörung vom 6.2.2005
Zum Bescheid des Verwaltungsausschusses


Eine kurze Stellungnahme der Initiative zur Entscheidung des Verwaltungsausschusses über das Bürgerbegehren ist hier abrufbar.

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Unzulässigkeits-Entscheidung des Verwaltungsausschusses vom 17.1.2005

Die Entscheidung des Verwaltungsausschusses (VA), das am 13.12.2004 eingereichte Bürgerbegehren Schloßareal Oldenburg als unzulässig zu bewerten, fiel am 17.1.2005 in der nichtöffentlichen VA-Sitzung - kurz nachdem die Stadt bereits ihre Pressemitteilung zum Inhalt der Entscheidung herausgegeben hatte. Die Verwaltung hat parallel zu dieser Sitzung den Bau-und Verkehrsausschuß angesetzt, so daß weder der Fraktionsvorsitzende der PDS-Ratsfraktion, Hans-Henning Adler, der Mitglied des VA ist, noch die Ratsmitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses, die ein Recht auf Teilnahme an allen Ausschußsitzungen haben, an der VA-Sitzung teilnehmen konnten.

Die Entscheidung des VA ist den Vertretungsberechtigten am 22.1.2005 zugestellt worden. Das Schreiben ist hier als Download abrufbar.

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 17.12.2004, auf den sich die Stadt Oldenburg in ihrer Begründung stützt, ist auf der Internetseite des OVG in der Rechtsprechungsdatenbank veröffentlicht und wird hier zur Information als Link zur Verfügung gestellt. Gleiches gilt für die zitierte Entscheidung des OVG Lüneburg vom 11.8.2003 zum Bürgerbegehren Huntebad und weitere Beschlüsse, auf die im Schreiben der Stadt Bezug genommen wird.

Für die Gerichts- und Anwaltskosten benötigt die Bürgerinitiative finanzielle Unterstützung!

PDF Download - VA-Bescheid

OVG-Beschluß vom 17.12.2004|VG Braunschweig-Urteil vom 27.5.2004

OVG-Beschluß vom 11.8.2003|VG Oldenburg-Urteil vom 27.5.2003

OVG-Beschluß vom 22.10.1999|OVG-Beschluß vom 24.3.2000
Bürgerbegehren: Verfahrensfortgang nach Einreichung

Das am 13.12.2004 eingereichte Bürgerbegehren mit über 18.000 Unterzeichnern wird aktuell im Wahlamt der Stadt Oldenburg auf die Anzahl der Unterzeichner überprüft. Nach Auskunft von Hrn. Waßerberg werde die Prüfung ein bis zwei Samstage in Anspruch nehmen.

Nach Feststellung der genauen Unterzeichnerzahl hat der Verwaltungsausschuß unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden. Diese Entscheidung erwarten die Initiatoren Anfang Januar 2005. Sollte der Verwaltungsauschuß Unzulässigkeit behaupten, werden die vertretungsberechtigten Initiatoren vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg Klage einreichen müssen, um die Stadt Oldenburg zur Durchführung des Bürgerentscheids zu verpflichten.

Die zum Braunschweiger Bürgerbegehren ergangene Entscheidung ist für das Oldenburger Bürgerbegehren nicht maßgeblich, da das Verwaltungsgericht Brauschweig in den tragenden Gründen der Entscheidung von einer Fristversäumnis ausging. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat leider keine Sachentscheidung getroffen, da es bereits den Antrag auf "Zulassung der Berufung" zurückgewies.
Bürgerbegehren am 13.12.2004 vorzeitig eingereicht 18.370 Unterzeichner

Das erfolgreich seit dem 16.10.2004 laufende Bürgerbegehren mußte bereits am Montag, 13.12., vorzeitig nach nicht einmal 2 Monaten der Stadt Oldenburg eingereicht werden. Grund für die kurzfristige Rückholung der Unterschriftenlisten waren die sich am Wochenende verdichtenden Informationen, nach denen der Verwaltungsausschuß schon am 13.12. Beschlüsse zum in Verhandlung befindlichen ECE-Projekt fassen wollte. Das Bürgerbegehren wäre bei späterer Einreichung durch diese Beschlüsse rechtlich gefährdet gewesen.
Insgesamt 18.370 Unterzeichner fordern die Durchführung eines Bürgerentscheids und votieren gegen Entscheidungen für eine Einkaufsmall, bevor nicht ein ergebnisoffener städtebaulicher Wettbewerb stattgefunden hat. Die Bürgerinitiative geht davon aus, daß entsprechend der bundesweiten Erfahrungen mit Bürgerbegehren ungefähr 10 bis 20 % der Unterzeichner als "nicht gültig" gewertet werden (wegen Doppelunterschriften, Oldenburg als Zweitwohnsitz etc.).
Die Presseerklärung der Initiative können Sie hier abrufen.

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RAW 2004 - Regeln für die Auslobung von Wettbewerben

Die im Bürgerbegehren-Text genannten RAW 2004 stehen für Regeln für die Auslobung von Wettbewerben. Erarbeitetet von den Architektenkammern, stellen diese Regeln eine Verfahrensordnung für städtebauliche Wettbewerbe öffentlicher und privater Bauherren dar. Diese Wettbewerbsordnung sagt noch nichts über den Inhalt aus: So ist die Wettbewerbsaufgabe dort nicht geregelt, sondern vom Auslober genau zu definieren. Den Text der RAW finden Sie hier.

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Häufig gestellte Fragen zu den Unterschriftenlisten (FAQ)

Die Formalia eines Bürgerbegehrens werfen mehrere Fragen auf. Hier haben wir Ihnen einige Antworten bereitgestellt.

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Kostendeckungsvorschlag

Auf den Unterschriftenlisten des Bürgerbegehrens findet sich ein Kostendeckungsvorschlag. Was es damit auf sich hat, haben wir hier erläutert.

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Brief der BI Huntebad an den Oberbürgermeister vom 23.9.2004

In Oldenburg gab es während der Amtsinhaberschaft von Oberbürgermeister Dietmar Schütz bereits ein weiteres Bürgerbegehren: Die Initiative Huntebad führte ein Bürgerbegehren zu der Frage durch, ob das frühere 50m-Schwimmerbecken des Huntebades erhalten bleiben sollte. Die Stadt behauptete, das Begehren sei unzulässig und zwang damit die Initiatoren vor die Gerichte. Das Verwaltungsgericht Oldenburg entscheid, das Begehren sei zulässig gewesen; vor dem Oberverwaltungsgericht unterlag die Initiative. Der Umgang mit dem Bürgerwillen wird in dem Brief der BI dokumentiert, der bisher unbeanwortet blieb.

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Leserbrief der BI Huntebad an die NWZ vom 14.9.2004

Der in gekürzter Fassung in der NWZ erschienene Leserbrief der BI Huntebad wirft die Frage nach der Finanzierung des neuen Huntenbades auf. Der Erlös aus einem zukünftigen Verkauf des Hallenbad-Grundstücks am Berliner Platz soll in den Haushalt des Eigenbetriebs Bäder eingestellt werden. Der ursprünglich beabsichtigte Kaufpreis von 5,6 Mill. Euro für das Grundstück wird aktuell weit unterschritten: Die ECE bietet der Stadt derzeit nur 3,9 Mill. Euro als Kaufpreis an.

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Unterschriftenliste für das Bürgerbegehren

Die Unterschriftenliste können Sie hier downloaden, ausdrucken und unterschreiben. Bitte benutzen Sie NIE die Rückseite des Formulars. Senden Sie ausgefüllte Listen an die Vertretungsberechtigten zurück oder benachrichtigen Sie uns unter Tel:. (0441) 36 14 15 14.

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Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Eine kurze Erläuterung zum Ablauf eines Bürgerbegehrens und eines Bürgerentscheids am konkreten Beispiel der Stadt Oldenburg.

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